Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
1Die durch das StVfModG (BStBl I 2016, 694) eingefügte, am in Kraft getretene Vorschrift gestattet es der obersten Landesfinanzbehörde (Finanzministerium/-senator) bzw. der von ihr beauftragten vorgesetzten Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 f. FVG, Anh. 1.4), nach ihrem Ermessen die Unterstützung des nach §§ 17 ff. örtlich zuständigen FA durch eines oder mehrere andere FÄ desselben Bundeslandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren (Vierter Teil der AO, Durchführung der Besteuerung, §§ 134 ff.), insbesondere bei Steuerveranlagungen, anzuordnen. Dazu gehört die Unterstützung bei der Bearbeitung von Einsprüchen; denn nach § 365 Abs. 1 gelten für das Einspruchsverfahren die Vorschriften für den Erlass des angefochtenen VA sinngemäß und berührt die Anordnung nach § 29a nicht die in § 367 Abs. 1 Satz 1 für den Regelfall normierte Zuständigkeit der FinBeh., die den VA erlassen hat, für den Erlass der Einspruchsentscheidung (Rz. 2). Dagegen gilt § 29a nicht für das Erhebungsverfahren und für das Vollstreckungsverfahren.
Von der Zuweisung nach § 29a sollte zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, weil die – auch örtliche – Trennung des gesetzlich ...