Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Ergänzende Vorschriften
Verordnung über automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV) vom , BStBl I 2005, 950 (Anh. II.6)
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO, Anh. I.6)
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Ziel der Regelung
1Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl I 2016, 1679) hat in Art. 1 (Änderung der Abgabenordnung) den § 88b ab dem neu eingefügt.
2Mit dieser Regelung wird der Datenabgleich von abgabenrechtlich geschützten (§ 30) gespeicherten Daten bei der FinBeh. gegenüber anderen FinBeh. länderübergreifend ausdrücklich ermöglicht. Damit sollen Steuerverkürzungen verhindert und verfolgt werden können.
2. Gespeicherte Daten (Abs. 1)
3Die Daten müssen in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen (§ 30 Rz. 30 ff.), einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat (§ 30 Rz. 36) oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 30 Rz. 36) rechtmäßig erlangt worden sein.
3. Bereitstellung und Abruf von Daten (Abs. 1)
4Die FinBeh. dürfen die Daten zum gegenseitigen Abruf bereitstellen und zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von länderübergreifenden Steuerverkürzungen, Steuerverkürz...