Erbschaftsteuerreform 2016
2016
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C. Steuerliche Unternehmensbewertung
I. Einführung
Bereits mit der Erbschaftsteuerreform 2009 ging (auch) eine umfassende Novellierung des Bewertungsrechts einher, dergestalt, dass bei der Ermittlung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlagen zur Quantifizierung der Bereicherung beim Erwerber alle Wirtschaftsgüter (Vermögensklassen) zumindest mit einem Annäherungswert an den gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt werden müssen. Für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der Ansatz des gemeinen Werts in § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG verankert. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BewG ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (§ 95 BewG) sowie von freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG) jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gilt über § 109 Abs. 2 Satz 1 BewG Entsprechendes.
Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 ist indes ein weiterer Bedeutungszuwachs der steuerlichen Unternehmensbewertung verbunden, so z. B. beim Finanzmitteltest oder der Optionsverschonung.
Als Zentralnorm für die Ermittlung des gemeinen Werts für Unternehmensvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Sc...