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Track 17 | Termingeschäfte: Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung
Nach einem aktuellen Urteil des BFH erfasst die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten soll, die rein auf die physische Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind.
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Sachbearbeiter, der in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft tätig war, unter Täuschung seiner Vorgesetzten über mehrere Monate in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Ge...