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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 26 | Abgrenzung: Rentenberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

Der BFH muss klären, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Tätigkeit in erster Instanz als gewerblich eingestuft. Sie werde nicht von den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst und könne auch nicht als eine einem bestimmten Katalogberuf – z.B. einem Fachanwalt für Sozialrecht – ähnliche Tätigkeit gleichgesetzt werden.

Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist ohne Zweifel ein absoluter Dauerbrenner. Bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist: Wie ist ein Rentenberater einzustufen, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst in erster Instanz entschieden: Ein selbstständiger Rentenberater erzielt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit als Rentenberater wird nicht von den Katalogberufen des § 18 EStG erfasst. Sie ähnelt auch nicht einem bestimmten Katalogberuf, zum Beispiel einem Fachanwalt für Sozialrecht. Während dieser als Volljurist nämlich über breite Kenntnisse in allen Kernbereichen des Rechts verfüge, befasse sich ein Rentenberater nur mit einer Spezialmaterie. Das genüge nicht, um ein...