Körperschaftsteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
A. Geschichte der Vorschrift
1§ 25 KStG war seit VZ 1977 anwendbar (§ 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 KStG) und entsprach wörtlich § 19d KStG 1975.
2Der Freibetrag von ursprünglich 30 000 DM galt bis , wurde ab VZ 2002 im Rahmen der Euro-Einführung auf 15 339 € umgerechnet, ab VZ 2004 auf 13 498 € herabgesetzt und ab VZ 2009 wieder auf 15 000 € erhöht.
3Ab VZ 2009 erhielt § 25 KStG die jetzige Fassung. Dabei wurden die Worte „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt und das Wort „unbeschränkt“ in Abs. 1 und Abs. 2 ersatzlos gestrichen. Die Änderung diente der Anpassung an das „Gesetz zur Einführung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts“ vom .
4(Einstweilen frei)
B. Regelungsinhalt
5Der Kostendruck in der Landwirtschaft nötigt insbesondere kleinere und mittelgroße Betriebe zu intensiverer Zusammenarbeit (gemeinsame Nutzung von Stallungen oder großen Maschinen wie z. B. Mähdrescher oder Rübenroder) oder gemeinsamer Feldbestellung (vg. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Um den Einstieg landwirtschaftlicher Betriebe in die Zusammenarbeit auch in Form von Genossenschaften oder Vereinen zu erleichtern, wurd...