Körperschaftsteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
BauSpKG v. (BGBl 1972 I 2097) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 1990 I 2770, BStBl 1991 I 43); BauSpKVO v. (BStBl 1991 I 375).
Koch, Der Fonds zur bauspartechnischen Absicherung, VersWi 1991, 1146.
A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden und war bereits ab 1991, damals als § 21a KStG, in das Dritte Kapitel „Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen” des Körperschaftsteuergesetzes eingefügt worden. Der seinerzeitige § 21a KStG, jetzige § 21b KStG, wurde erforderlich, nachdem § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSpKG) für 1991 geändert worden war. § 6 BauSpKG regelt die Zweckbindung von Bausparmitteln. Ab 1991 ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift neu gefasst. Danach müssen gewisse Erträge aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel in einem sog. „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellt werden. Der Fonds ist ein zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmter Sonderposten. Soweit dieser Sonderposten am Ende eines Geschäftsjahres 3 % der Bauspareinlagen übersteigt, besteht nach dem BauSpKG eine Auflösungsmöglichkeit. Letztlich berücksichtigt die Vorschrift des § 21b KStG durch die Bildu...