Körperschaftsteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Siehe die Literaturangaben zu § 1 KStG.
Erläuterungen
A. Geschichte der Vorschrift
1§ 2 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes v. fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung – § 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 EStG. Die Bestimmung entspricht § 2 Abs. 1 KStG 1975; lediglich in Nr. 2 wurde das Adjektiv „sonstige“ aus Gründen der Klarstellung eingefügt.
2Das „Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)“ vom änderte durch Art. 3 Nr. 1 § 2 Nr. 2 KStG ab. Der letzte Halbsatz „von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist“ wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (§ 34 Abs. 2a KStG) durch den Passus „die dem Steuerabzug ganz oder teilweise unterliegen“ ersetzt. Hintergrund dieser rein redaktionellen Änderung ist die Änderung des Verfahrens zur Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das StÄndG 2003; die verfahrensmäßigen Änderungen beim Steuerabzug haben auf die Rechtsfolgen keine materiellen Auswirkungen.
3Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom wurde in § 2 Nr. 2 KStG nach dem bisherigen Text die Regelung betreffend die Wertpapierleihe von juristis...