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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 438/16 B

Gesetze: SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 114; SGG § 106 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht feststellen.

2. Wendet sich der Kläger gegen einen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II, muss das Vorbringen substantiiert eine bezifferbare geforderte höhere Leistung enthalten oder die Ermittlung der geforderten Mehrleistung ermöglichen.

Fundstelle(n):
XAAAF-86846

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