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Werkleistung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für die Umsatzbesteuerung ist es notwendig, die ausgeführte Leistung zu bestimmen. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet folgende Leistungsarten: eine reine Lieferung, eine Werklieferung, eine reine sonstige Leistung oder eine Werkleistung. Die Bestimmung der Art der Leistung ist u. a. wichtig für die Steuerbarkeit, für den Ort der Leistung und ob ggf. eine Steuerbefreiung in Betracht kommt.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Begriff der Werkleistung und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einer normalen sonstigen Leistung und einer Werkleistung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG liegt eine Werkleistung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines fremden Gegenstandes übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die der Auftraggeber beschafft hat oder wenn es sich bei den be- oder verarbeiteten Stoffen nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Hierbei ist auf die Sichtweise eines Durchschnittssatzverbrauchers abzustellen.
Eine Werkleistung beinhaltet demnach nicht nur Dienstleistungen, sondern auch (nebensächliche) Liefergegenstände, an denen der Unternehmer eine Be- oder Verarbeitung vornimmt. Typisch sind die Fälle, in denen der Auftraggeber dem Unternehmer den Gegenstand zur Bearbeitung überlässt oder es sich um sog. Beistellungen handelt.
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kann eine Werkleistung nicht in Lieferelemente und in sonstige Leistungen aufgeteilt werden.
Eine Besonderheit kommt für sog. Umtauschleistungen in Betracht: Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, anstelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchen Stoffen herzustellen pflegt, so gilt diese Leistung nach § 3 Abs. 10 UStG als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.