Gewerbesteuermessbescheid: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte – Voraussetzungen für landwirtschaftliche
Viehhaltungskooperation i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG.
Die Viehbestandsgrenze gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG ist unter Einbeziehung der gesamten von den Gesellschaftern
oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen.
Die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG müssen nicht insgesamt zeitnah erstellt
werden. Das Merkmal „laufend” besagt nur, dass die infrage kommenden Vorgänge in ihrer zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1885 Nr. 22 KÖSDI 2017 S. 20121 Nr. 1 FAAAF-86625
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