Gewerbesteuermessbescheid: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte – Voraussetzungen für landwirtschaftliche
Viehhaltungskooperation i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG.
Die Viehbestandsgrenze gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG ist unter Einbeziehung der gesamten von den Gesellschaftern
oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen.
Die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG müssen nicht insgesamt zeitnah erstellt
werden. Das Merkmal „laufend” besagt nur, dass die infrage kommenden Vorgänge in ihrer zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1885 Nr. 22 KÖSDI 2017 S. 20121 Nr. 1 FAAAF-86625
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