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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 15 K 155/12 EFG 2016 S. 2020 Nr. 24

Gesetze: AStG § 15 Abs. 1 Satz 1AO § 162AO § 169 Abs. 2 Satz 2AO § 173 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 AO § 39 Abs. 1AO § 270

Kapitaleinkünfte aus Stiftung in Liechtenstein

Leitsatz

  1. Bei der Frage, ob rechtswidrig ermittelte Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen verfahrensrechtlichen Mängeln, die grds. nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen und sog. qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen.

  2. Ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Stpfl. verletzt hat oder wenn die Kenntnis der Tatsachen in strafbarer Weise von den Finanzbehörden erlangt worden ist. Nur die so ermittelten Tatsachen sind ohne Ausnahme unverwertbar.

  3. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.

  4. Bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten dürfen Zinsen der Höhe nach auf der Grundlage nachvollziehbarer Zinssätze im Wege der Schätzung ausnahmsweise auch unter der Annahme bestimmt werden, dass der Stpfl. sein erworbenes Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht für eigene Zwecke verwendet hat.

  5. Das FG kann Kapitaleinkünfte der Höhe nach schätzen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Angaben zu einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht zutreffen, die dem beklagten FA mit dem Ankauf einer Daten-CD durch den Fiskus zugänglich geworden sind, dass das von der Stiftung gehaltene Wertpapiervermögen den Kl. zuzurechnen ist, dass die Kl. Einkünfte aus diesem KapV bezogen haben und dass die Kl. insoweit Einkommensteuer hinterzogen haben, ohne dass sie der ihnen obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nachgekommen sind.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 21
DStRE 2017 S. 912 Nr. 15
EFG 2016 S. 2020 Nr. 24
KAAAF-86619

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