Einkommensteuer auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte des
Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit – Fehlende Kenntnis des
Insolvenzverwalters von der Massezugehörigkeit der durch Treuhänder
gehaltenen Beteiligungen – Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen i.S.d.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Leitsatz
Steuerschulden, die auf gewerblichen Beteiligungseinkünften des Insolvenzschuldners beruhen, sind keine Masseverbindlichkeiten,
wenn der Insolvenzverwalter mangels Kenntnis von den treuhänderisch für den Insolvenzschuldner gehaltenen Beteiligungen keine
Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Bezug auf diese Vermögensgegenstände vorgenommen hat.
Ein nachträgliches Herausgabeverlangen von Erträgen, deren Erzielung dem Insolvenzverwalter nicht bekannt war, stellt keine
die Einkommensteuerschuld begründende Verwaltungsmaßnahme dar.
Der Täuschung des Insolvenzverwalters über die Massezugehörigkeit der durch Treuhänder gehaltenen Beteiligungen führt indessen
nicht dazu, dass die Einkommensteuerschulden, die auf die zur Insolvenzmasse gezogenen mitunternehmerischen Sondervergütungen
des Insolvenzschuldners entfallen, nicht als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können.
Der Insolvenzschuldner kann nicht als Dritter i.S.d. § 174 Abs. 5 AO zu einem Klageverfahren gegen an den Insolvenzverwalter
gerichtete Steuerbescheide beigeladen werden.
Ist alleine streitig, ob die festgesetzten Steuerbeträge Masseverbindlichkeiten sind oder das insolvenzfreie Vermögen des
Insolvenzschuldners betreffen, kommt auch eine Beiladung des Insolvenzschuldners nach § 60 Abs. 1 und 3 FGO nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2581 Nr. 43 EFG 2016 S. 1906 Nr. 22 MAAAF-86614
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.