Einmalentschädigung für Überspannung eines
Grundstücks mit Hochspannungsleitung – Steuerbarkeit als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Leistungen
Leitsatz
Besteht die Gegenleistung des Stpfl. nicht in einem bloßen Unterlassen, sondern darin, einem Netzbetreiber einen Teil des
Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb einer Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer
entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen, liegt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung
gegen Entgelt und damit eine Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor (Abgrenzung zum
BStBl II 1995, 640).
Die im Vertragswege vereinbarte Einmalentschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung
gehört mangels Freiwilligkeit des ansonsten im Wege der Enteignung durchsetzbaren Eingriffs nicht zu den Einkünften i.S. des
§ 22 Nr. 3 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1877 Nr. 22 GStB 2017 S. 49 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20163 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2016 S. 3291 IAAAF-86611
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