Abzugsverbot für Wertberichtigungen auf Forderungen aus Darlehen und aus Lieferungen und Leistungen sowie aus einer Garantieübernahme
bezüglich einer Beteiligung an einer Ltd. britischen Rechts
Leitsatz
1) Für die Anwendung der erstmals für den VZ 2008 anzuwendenden § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG kommt es nicht auf die Hingabe
des Darlehens oder der Sicherheit an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung.
2) § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG sind verfassungsgemäß.
3) Die objektive Feststellungslast für den Nachweis der Fremdüblichkeit nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG trägt der Steuerpflichtige.
4) Ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind, ist anhand
der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Eine feste zeitliche Grenze - etwa mind. 3 Monate - ist nicht erforderlich.
5) Art 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. der wortgleiche Art. IV des DBA GBR (Grundsatz des "dealing at arm's length") entfaltet keine
Sperrwirkung für § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): Nr. 11/2016 S. 544 DB 2016 S. 12 Nr. 44 DStR 2017 S. 8 Nr. 47 DStRE 2018 S. 273 Nr. 5 EFG 2016 S. 1810 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2017 S. 162 YAAAF-86610
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