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Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
(1) Eine „andere gleichwertige Vorbildung“ i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG und damit die Befähigung, zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bestellt zu werden, hat nur derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden hat, der aufgrund der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Lehrinhalte einem kaufmännischen Beruf als gleichwertig erachtet werden kann. (2) Die mit dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung verbundene Einschränkung der Berufsausübung ist zum Schutz eines anerkannten wichtigen Gemeinschaftsguts, wie es die Hilfeleistung in Steuersachen darstellt, gerechtfertigt (Bezug: § 23 Abs. 3 StBerG; Art. 12 GG).
Ein Lohnsteuerhilfeverein darf u. a. nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG nur solche Personen zum Leiter einer Beratungsstelle bestellen, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine