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§ 7g EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes; Investitionsabsicht, Finanzierungszusammenhang
(1) Der Stpfl. trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gem. § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG. (2) Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht. (3) Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage; Bezug: § 7g EStG 2008).
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BStBl 2007 I S. 630), die bis letztmals 2015 gültig war, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd – und wegen § 7 Satz 1 GewStG 2002 auch gewerbeertragsmindernd – abgezogen werde...BStBl 2013 I S. 1493