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Gemeinkosten als Veräußerungskosten?
Anmerkungen zum
Veräußerungskosten mindern den steuerfreien Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Nach dem aktuellen können dies auch Gemeinkosten sein, also Kosten, die dem einzelnen Veräußerungsvorgang nicht unmittelbar zurechenbar sind. Dies hat der BFH für einen Fall entschieden, in dem der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin bestand, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern.
Veräußerungskosten wirken bei steuerfreien Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wie nicht abziehbare Aufwendungen.
Aufwendungen sind Veräußerungskosten, wenn die Veräußerung „auslösendes Moment“ ist und eine größere Nähe zum Veräußerungsvorgang als zum laufenden Geschäftsbetrieb besteht (veranlassungsbezogene Zuordnung).
Auch Gemeinkosten sind veranlassungsbezogen zuzuordnen und können gem. BFH als Veräußerungskosten in Betracht kommen.
I. Einleitung
[i]Broemel/Endert, Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG bei nachträglicher Änderung des Veräußerungspreises, BBK 24/2015 S. 1124 NWB JAAAF-18007 Intemann, Umfang der Veräußerungskosten bei einer steuerfreien Anteilsveräußerung, KSR 8/2014 S. 6 NWB GAAAE-70078 Rätke, Veräußerung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft, BBK 14/2014 S. 680 NWB YAAAE-68751 Ott, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der BFH-Rechtsprechung, StuB 2... Sattler, Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen,