Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reichweite der Informationsrechte des Kommanditisten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAF-86081 Die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). Umso wichtiger sind insofern für die Kommanditisten die ihnen zustehenden Informationsrechte, da ohne die notwendigen Informationen i. d. R. keine vernünftigen Gesellschafterentscheidungen getroffen werden können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 166 HGB, der in Abs. 1 ein ordentliches und in Abs. 3 ein außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten vorsieht. Der II. Zivilsenat des BGH hat mit seinem für die Praxis wichtigen Beschluss vom - II ZB 10/15 NWB YAAAF-81646 nunmehr zur Reichweite des außerordentlichen Informationsrechts des Kommanditisten (§ 166 Abs. 3 HGB) Stellung genommen, welches – gerade wenn begründeter Anlass zum Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht – nach den Ausführungen des Gerichts weiter geht als bislang teilweise angenommen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Außerordentliches Informationsrecht
[i]Antragsrecht des KommanditistenIn einem gesonderten (vereinfachten) gerichtlichen Verfahren (freiwillige Gerichtsbarkeit, § 145 FGG) kann das Gericht auf Antrag des Kommanditisten, „(...) wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilan...