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Die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der steuerlichen Abwehr- und Gestaltungsberatung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAF-86083 Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG beinhaltet die Seitwärts- sowie Aufwärtsinfektion. Liegen die Voraussetzungen einer dieser Alternativen vor, d. h. übt die Personengesellschaft entweder auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder bezieht sie Einkünfte als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft, erzielt sie nicht länger Einkünfte aus Vermögensverwaltung, sondern in vollem Umfang aus Gewerbebetrieb.
Ausführlicher Beitrag s. .
Abfärbewirkung in der Gestaltungsberatung
[i]Gründe z. B. Betriebsaufspaltung oder erbschaftsteuerliche BegünstigungEine Anwendung der Abfärbewirkung dürfte gewünscht sein, wenn die Personengesellschaft beispielsweise aufgrund des drohenden Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung weiterhin oder für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung erstmals gewerbliche Einkünfte erzielen soll. In der Gestaltungsberatung ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen der Seitwärts- bzw. Aufwärtsinfektion bereits in dem Veranlagungszeitraum erfüllt werden, in welchem die Abfärbewirkung gewünscht ist, als auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Bei Anwendung der Seitwärtsinfektion sollte die gewerbliche Tätigkeit daher auch langfristig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeü...