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BFH 01.09.2016 IV R 17/13, NWB 47/2016 S. 3507

Einkommensteuer | Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Satz 1 bis 3 EStG 2005. (2) Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.