„Hinweise zur Abwehr- und Gestaltungsberatung“
Erbschaftsteuerreform – ein kritischer Blick
Am 9. November wurde es nun endlich im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gestartet war das Gesetzgebungsverfahren nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 recht früh. Schon Ende Februar 2015 hatte das Bundesfinanzministerium ein „Eckwerte-Papier“ vorgelegt, welches durch den Referentenentwurf im Juni 2015 konkretisiert und dieser wiederum kurz vor der Sommerpause 2015 von einem leicht überarbeiteten Gesetzentwurf abgelöst wurde. Bis dahin lief alles ganz im Sinne der von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ausgegebenen Devise, die Reform solle „minimal-invasiv und zügig“ vonstattengehen. Doch schon Ende September zogen mit den von den Ländern im Bundesrat vorgestellten Alternativ- und Ergänzungsvorschlägen erste Gewitterwolken auf. Auch der Bundestags-Finanzausschuss sah weiteren Beratungsbedarf und verschob seine abschließende Beratung. Der ursprüngliche Zeitplan war nicht mehr zu halten. Das Gesetzgebungsverfahren fiel in eine lange Winterstarre. Erst im Juni 2016 keimte wieder Hoffnung auf, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung bis zum könne zu schaffen sein. Es kam, wie wir wissen, anders. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat wurde auch diese Frist „gerissen“. Im Herbst dann die Erleichterung: Einigung im Vermittlungsausschuss und Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat! Allerdings handelt es sich um einen Kompromiss mit Risiken und Nebenwirkungen. Anlass für Bäuml, auf das neue Gesetz kritisch in den Blick zu nehmen und aufzuzeigen, wo sich für die Beratungspraxis Hinweispflichten und Gestaltungsoptionen ergeben.
Die steuerliche Abwehr- und Gestaltungsberatung im Blick haben auch Richter/Chuchra/Dorn in ihrem Praxisleitfaden zur Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf . Dabei erläutern sie, was zu tun ist, um die Infizierung nicht gewerblicher Einkünfte mit gewerblichen Einkünften zu vermeiden, weisen aber auch auf Fälle hin, in denen es sinnvoll sein kann, die Abfärbewirkung aktiv herbeizuführen. – Gestaltungspotenzial mit Breitenwirkung für die öffentliche Hand und für Vereine eröffnet ein aktuelles EuGH-Urteil, auf das Pfefferle/Renz auf aufmerksam machen. Es geht um den Vorsteuerabzug von für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne genutzten Gegenständen. Grundsätzlich gilt: Bei sowohl unternehmerischer als auch unternehmensfremder Nutzung eines Gegenstands besteht ein Zuordnungswahlrecht. Für den Vorsteuerabzug ist dabei eine unternehmerische Mindestnutzung von 10 % erforderlich. Diese Mindestnutzung scheint beim Zusammentreffen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten allerdings nicht zu greifen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 3497
NWB LAAAF-86380