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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 1494/14

Gesetze: SGB V § 106a Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die Injektion intraartikulär, intrakutan, subkutan, submukös, subkonjunktival oder intramuskulär ist nach Anhang 1 des EBM ein möglicher Bestandteil der chirurgischen Grundpauschalen nach GOP 07210 EBM, 07211 EBM und 07212 EBM. Dies gilt auch dann, wenn vor der Applikation des Arzneimittels mithilfe der Kanüle eine Aspiration erfolgt. GOP 02341 EBM (Punktion II) ist nur dann abrechenbar, wenn tatsächlich Körperflüssigkeiten oder Gewebe entnommen wird.

Fundstelle(n):
FAAAF-86262

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