Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Betruges in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Diebstahls (sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom verhängten Einzelstrafen (vier bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2Der Ausspruch über die Gesamtstrafen kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Unrecht aus den verhängten Einzelstrafen für die Taten vom (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) und vom (Diebstahl) sowie aus den beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom eine Gesamtstrafe gebildet; denn diese beiden Taten sind vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom begangen worden und hätten daher schon zur Bildung der ersten Gesamtstrafe herangezogen werden müssen.
3Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere zweite Gesamtstrafe erkannt hätte. Er weist jedoch darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer höheren ersten Gesamtstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht; die Summe der beiden Gesamtstrafen von vier Jahren und sechs Monaten darf jedoch nicht überschritten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DAAAF-86186