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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 146/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3

Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

Leitsatz

Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Gerichtsvollziehers, da Tätigkeiten sowohl im Innen- als auch im Außendienst für das Berufsbild eines Gerichtsvollziehers wesentlich und prägend sind und die Betätigung eines Gerichtsvollziehers daher keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann (gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAF-86144

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