Abgabenordnung/Gewerbesteuer: Ende des
Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Der Gewerbesteuermessbescheid
ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt,
Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.
2. Die Feststellung, ob ein
rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid
getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt.
3. Wird eine Gesellschaft abgewickelt,
ist ihr Gewinn für den gesamten Abwicklungszeitraum als Gewinnermittlungszeitraum
zu ermitteln. Die Abwicklung ist gewerbesteuerrechtlich beendet,
wenn das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Der für den
gesamten Gewinnermittlungszeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich
auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen.
4. Die Abwicklung ändert nichts
daran, dass die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres
entsteht. Das Ende der Abwicklung kann ein rückwirkendes Ereignis
sein, wenn der gewerbesteuerrechtliche Abwicklungszeitraum mehrere Kalenderjahre
umfasst und im Zeitpunkt des Endes der Abwicklung bereits Gewerbesteuermessbescheide
für frühere Kalenderjahre erlassen waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1971 Nr. 23 ZAAAF-86105
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