Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Leitsatz
1. Die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG, und damit auch der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (hier: bezüglich Krankengeld),
sind auch bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags anwendbar.
2. § 3 Abs. 2 SolZG enthält bei der Definition der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nur eine einzige Abweichung
von der einkommensteuerlichen Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer: Kinderfreibeträge werden vom zu versteuernden
Einkommen abgezogen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 22 DStRE 2017 S. 911 Nr. 15 EFG 2016 S. 2004 Nr. 23 KAAAF-86094
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