Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags lässt die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr des Vorsteuerabzugs unberührt
gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung
Leitsatz
1. Hat der Erwerber den Vorsteuerabzug aus einer Grundstücksveräußerung in Anspruch genommen, führt die Rückgängigmachung
des Kaufvertrags in einem späteren Kalenderjahr zu einer Vorsteuerkorrektur gem. § 17 UStG im Jahr der Rückgängigmachung des
Kaufvertrags. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bleibt unberührt.
2. Das Gericht kann nur ausnahmsweise eine Verpflichtung des FA zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten
Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt. Ist das Ermessen nicht derart
eingeschränkt, ist die Finanzbehörde durch das Gericht zu verpflichten, den Kläger erneut zu bescheiden.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 13 DStRE 2017 S. 558 Nr. 9 EFG 2016 S. 2017 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2016 S. 3644 UStB 2017 S. 18 Nr. 1 Ubg 2017 S. 346 Nr. 6 AAAAF-86093
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