Keine Steuerbefreiung der von einer GbR als Betreiberin einer Seniorenresidenz erzielten Umsätze aus dem Hausnotrufsystem
und aus der Betreuungspauschale
Gleichbehandlung mit anerkannten Wohlfahrtsverbänden
Leitsatz
1. Die von einer Seniorenresidenz-GbR gegenüber den Heimbewohnern erbrachten Betreuungsleistungen und der Hausnotruf sind
keine Nebenleistungen zur Wohnraumvermietung und teilen daher deren Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG nicht.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Verpflichtung, alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genannten Umsätze von
der Umsatzsteuer zu befreien, auch mit der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG zum nicht (vollständig) nachgekommen. Es
eröffnet sich auch nach der Neufassung die Möglichkeit für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für
Umsätze nach § 4 UStG nicht erfüllen, sich unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
zu berufen.
3. Eine Seniorenresidenz-GbR, die keine von der BRD anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter ist, kann sich nicht unmittelbar
auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
4. Die streitigen Leistungen sind auch nicht nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deshalb steuerfrei zu stellen,
weil auf anerkannte Wohlfahrtsverbände die Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 9 DStRE 2017 S. 420 Nr. 7 EFG 2016 S. 2093 Nr. 24 QAAAF-86092
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