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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5187/15

Gesetze: UStG 1999 §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 2UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 5UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 6 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b MwstSystRL Art. 226 Nr. 7

Leistungsbeschreibung und Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug bei vom vermeintlichen Rechnungsaussteller tatsächlich nicht ausgestellter Rechnung

Leitsatz

1. Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen, ergeben sich aus § 14 Abs. 1 UStG und dienen der Identifizierung der abgerechneten Leistung. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Zu den Pflichtangaben gehören jedenfalls die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie 5 und 6 UStG 1999/2001 genannten Merkmale, wobei die Leistungsbeschreibung nicht so allgemein sein darf, dass die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung der damit verbundenen Leistung in einer anderen Rechnung besteht.

2. Unionsrechtlich war in den Streitjahren 1999 bis 2001 (gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b RL 77/388/EWG) die Angabe des Leistungszeitpunkts auf der Rechnung nicht erforderlich, wenn der Leistungszeitpunkt (hier: Zeitpunkt des Abschlusses abgerechneter Dienstleistungen) mit dem Rechnungsdatum identisch war. Auf diese gegenüber der nationalen Bestimmung des § 14 UStG günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung kann der Steuerpflichtige sich grundsätzlich berufen.

3. Dem Empfänger tatsächlich erbrachter Leistungen kann der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Firma nach Vertrauensschutzgesichtspunkten auch dann zustehen, wenn der Inhaber der Firma später erklärt, er habe die Rechnung nicht ausgestellt. Der Vorsteuerabzug darf nur dann verweigert werden, wenn die Finanzbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechnung hatte oder bei Erfüllung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt Kenntnis hätte haben können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UStB 2017 S. 15 Nr. 1
WAAAF-86090

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