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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 1093/10 EFG 2017 S. 1936 Nr. 24

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 2 Abs. 1EStG § 34dEStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2EStG § 18EStG § 19 DBA FRA Art. 12 Abs. 1 DBA FRA Art. 12 Abs. 2 S. 2 DBA FRA Art. 13 Abs. 1 DBA FRA Art. 20 DBA-SchwedenArt. 14 DBA-SchwedenArt. 15 Abs. 1 DBA-SchwedenArt. 23 DBA-Schweden Art. 17 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 DBA CHE Art. 24 DBA-Belgien Art. 14 DBA-Belgien Art. 17 DBA-DänemarkArt. 14 DBA-Dänemark Art. 17 DBA-Italien Art. 14 DBA-Italien Art. 17 DBA ESP Art. 14 DBA ESP Art. 17 AO § 12 S. 1

Bindung der deutschen Finanzbehörden an die Qualifizierung der Einkünfte eines an Opernhäusern im europäischen Ausland tätigen Lichtdesigners durch die ausländischen Finanzbehörden als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bzw. selbstständiger Arbeit

Leitsatz

1. Soweit die Arbeit eines an verschiedenen Opernhäusern in Frankreich, Schweden und der Schweiz tätigen, in Deutschland ansässigen Lichtdesigners in den ausländischen Staaten als nichtselbstständige Tätigkeit behandelt und besteuert worden ist, sind die Einnahmen in Deutschland auch dann steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt (Art 20 DBA Frankreich, Art 23 DBA Schweden, Art 24 DBA Schweiz), wenn es sich nach Auffassung der deutschen Finanzbehörden um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehandelt hat. Entscheidend ist insoweit die Qualifikation der Tätigkeit im Quellenstaat; daher unterfallen in Frankreich, Schweden bzw. der Schweiz nach dem Recht dieser Staaten als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit besteuerte Einkünfte Art 13 Abs. 1 DBA-Frankreich bzw. Art. 15 Abs. 1 des DBA-Schweden bzw. DBA-Schweiz.

2. Soweit die Arbeit eines an verschiedenen Opernhäusern im europäischen Ausland (hier: Frankreich, Belgien, Dänemark, Italien, Schweden, Spanien) sowie in Japan tätigen, in Deutschland ansässigen Lichtdesigners in den ausländischen Staaten als selbstständige Tätigkeit behandelt worden ist, steht das Besteuerungsrecht Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat zu. Die ausländischen Bühnen stellen aufgrund der nur kurzfristigen Einsätze des Lichtdesigners für ihn keine „festen oder ständigen Einrichtungen” i. S. d. jeweiligen DBA dar.

3. Ein Lichtdesigner ist kein „Künstler” i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen (hier: Art. 17 des DBA mit Belgien, Dänemark, Italien, Spanien, Schweden, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1936 Nr. 24
EStB 2018 S. 77 Nr. 2
IStR 2017 S. 122 Nr. 3
ZAAAF-86089

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