Bindung der deutschen Finanzbehörden an die Qualifizierung der Einkünfte eines an Opernhäusern im europäischen Ausland tätigen
Lichtdesigners durch die ausländischen Finanzbehörden als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bzw. selbstständiger Arbeit
Leitsatz
1. Soweit die Arbeit eines an verschiedenen Opernhäusern in Frankreich, Schweden und der Schweiz tätigen, in Deutschland ansässigen
Lichtdesigners in den ausländischen Staaten als nichtselbstständige Tätigkeit behandelt und besteuert worden ist, sind die
Einnahmen in Deutschland auch dann steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt (Art 20 DBA Frankreich, Art 23
DBA Schweden, Art 24 DBA Schweiz), wenn es sich nach Auffassung der deutschen Finanzbehörden um Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit gehandelt hat. Entscheidend ist insoweit die Qualifikation der Tätigkeit im Quellenstaat; daher unterfallen in Frankreich,
Schweden bzw. der Schweiz nach dem Recht dieser Staaten als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit besteuerte Einkünfte Art
13 Abs. 1 DBA-Frankreich bzw. Art. 15 Abs. 1 des DBA-Schweden bzw. DBA-Schweiz.
2. Soweit die Arbeit eines an verschiedenen Opernhäusern im europäischen Ausland (hier: Frankreich, Belgien, Dänemark, Italien,
Schweden, Spanien) sowie in Japan tätigen, in Deutschland ansässigen Lichtdesigners in den ausländischen Staaten als selbstständige
Tätigkeit behandelt worden ist, steht das Besteuerungsrecht Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat zu. Die ausländischen Bühnen
stellen aufgrund der nur kurzfristigen Einsätze des Lichtdesigners für ihn keine „festen oder ständigen Einrichtungen” i.
S. d. jeweiligen DBA dar.
3. Ein Lichtdesigner ist kein „Künstler” i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen (hier: Art. 17 des DBA mit Belgien, Dänemark,
Italien, Spanien, Schweden, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Frankreich).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1936 Nr. 24 EStB 2018 S. 77 Nr. 2 IStR 2017 S. 122 Nr. 3 ZAAAF-86089
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