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NWB Nr. 47 vom Seite 3535

Reichweite der Informationsrechte des Kommanditisten

BGH stärkt die Rechte der Kommanditisten

Michael Bisle

Die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) sind nach wie vor von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). Umso wichtiger sind insofern für die Kommanditisten die ihnen zustehenden Informationsrechte, da ohne die notwendigen Informationen i. d. R. keine vernünftigen Gesellschafterentscheidungen getroffen werden können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 166 HGB. Der II. Zivilsenat des BGH hat mit seinem für die Praxis wichtigen Beschluss vom - II ZB 10/15 NWB YAAAF-81646 nunmehr zur Reichweite des außerordentlichen Informationsrechts des Kommanditisten (§ 166 Abs. 3 HGB) Stellung genommen, welches – gerade wenn begründeter Anlass zum Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht – nach den Ausführungen des Gerichts weiter geht als bislang teilweise angenommen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Die Rechte des Kommanditisten aus § 166 HGB

Rechtsgrundlage der Informationsansprüche des Kommanditisten ist § 166 HGB, der in Abs. 1 ein ordentliches und in Abs. 3 ein außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten vorsieht.

1. Ordentliches Informationsrecht

[i]Kommanditist hat Recht auf Mitteilung und Nachprüfung des JahresabschlussesDer Kommanditist hat zur Kontrolle der Geschäftsführung ein Recht auf Mitteilun...