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Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV
Untertitel: in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben zur Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren, zum Inhalt des elektronischen Lohnnachweises, zur Stammdatendatei und zur Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren die nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung” aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 103 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.
Die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung” sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch Verlautbarungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erläutert.
1. Allgemeines
Die Unternehmer haben gemäß § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden summarisch mit dem Lohnnachweis nach § 99 SGB IV (elektronischer Lohnnachweis) zu melden.
Soweit die Satzung bestimmt, dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Vers...