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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 101/14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von § 7 SGB IV zur Sozialversicherung anmeldet und für diese Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, ist verpflichtet, für diese Mitarbeiter auch die Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten.

2. Zwischen dem Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV und den Begriffen der "Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden" in § 7 Abs. 2 S. 1 AAG gibt es im Zusammenhang mit der Umlagepflicht U2 nach dem AAG keinen relevanten Unterschied.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1936 Nr. 36
KAAAF-85848

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