BGH Urteil v. - 1 StR 248/16

Bedingter Tötungsvorsatz: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und die tatrichterliche Überzeugungsbildung bei einer Kindestötung nach einer Lebendgeburt

Gesetze: § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Deggendorf Az: 1 Ks 8 Js 5691/15

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam die Angeklagte am aus Polen nach Deutschland, um in P.    als Saisonarbeiterin für zwei Monate Gurken zu sortieren. Schon bald nach ihrer Ankunft wurde die Angeklagte von einer Mitarbeiterin aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes darauf angesprochen, ob sie schwanger sei, was die Angeklagte aber verneinte. Tatsächlich war sie jedoch im neunten oder zehnten Monat schwanger. Kindsbewegungen hatte sie bis dahin nicht verspürt; solche bemerkte sie zum ersten Mal Ende Juni 2015, wobei sie selbst dann mit einer Schwangerschaft im vierten oder fünften Monat rechnete.

3Am frühen Morgen des begab sich die Angeklagte zwischen 2.00 und 3.00 Uhr nachts wegen Rückenschmerzen und Harndrang auf die Toilette, wobei sie die Herrentoilette benutzte, weil bei der Damentoilette der äußere Türgriff abgefallen war. Nachdem sie die Blase entleert hatte, rechnete sie auch mit Stuhlgang. Sie presste und brachte daraufhin einen voll entwickelten, reifen und lebensfähigen männlichen Säugling mit einem Körpergewicht von 3200 g und einer Körperlänge von 50 cm „zur Welt“, welcher zunächst atmete und auch ein Quietschen von sich gab. Der Neugeborene fiel in die Toilettenschüssel, einen Tiefspüler, sodass ein Plumpsen hörbar war. Die Angeklagte presste dann ein weiteres Mal, woraufhin auch die Plazenta in die Toilettenschüssel fiel. In der Folge unternahm die Angeklagte für einen Zeitraum von mindestens drei Minuten nichts, obgleich ihr als bereits zweifache Mutter beim Austritt des Kindes klar geworden war, dass sie ein Kind zur Welt gebracht hatte. Frühestens nach drei Minuten schaute die Angeklagte in die Toilettenschüssel und sah den darin befindlichen Säugling, auf dem die Plazenta lag. Erst dann zog die Angeklagte den Säugling an den Füßen aus der Toilettenschüssel und nahm ihn auf den Arm, wobei sie feststellte, dass der Neugeborene leblos war, nicht atmete und sich auch der Brustkorb nicht hob oder senkte. Die Augen des Neugeborenen waren geschlossen. Daraufhin legte die Angeklagte das leblose Kind und die Plazenta auf dem Toilettendeckel ab und verließ den Toilettenraum.

4Aus der Unterkunft holte sie eine Schere, ging unter Mitnahme eines orangefarbenen Eimers aus dem Vorraum in die Toilette zurück, ohne aber die Beleuchtung einzuschalten. Dort trennte sie die Nabelschnur zwischen dem toten Säugling und der Plazenta mittels der Schere.

5Noch während die Angeklagte sich in der Toilette aufhielt, kam gegen 3.15 Uhr die Zeugin G.    in die Toilettenanlage, schaltete das Licht ein, bemerkte dass die Herrentoilette besetzt war, und fragte die darin befindliche Person, ob alles in Ordnung sei. Die Angeklagte erwiderte, dass sie ihre Tage habe und sich nicht wohl fühle. Die Zeugin machte sich daraufhin Sorgen und verwickelte die Angeklagte in ein Gespräch, welche aber darauf hinwies, dass sie für sich selbst sorgen könne. Weil sie sich dennoch große Sorgen machte, ging die Zeugin nicht weg und verblieb deshalb insgesamt nahezu zwei Stunden im Toilettenvorraum, obgleich die Angeklagte sie mehrfach zum Gehen aufforderte. Gegen 5.00 Uhr morgens kam die Angeklagte aus der Toilette heraus und schickte die Zeugin nunmehr endgültig weg. Allerdings konnte die Zeugin nicht einschlafen, weshalb sie nach 15 Minuten zurückkam. Als sie die Toilette betrat, fand sie dort nichts mehr vor und der Boden war sauber. Zwischenzeitlich hatte sich die Angeklagte nach draußen begeben, die Plazenta in einen in der Nähe befindlichen Abfallcontainer geworfen und den toten nackten Säugling mit bloßen Händen am Rande des Betriebsgrundstückes auf einem Rübenfeld verscharrt.

6Im Laufe des Tages fiel einer Mitarbeiterin auf, dass die Angeklagte etwa alle zwei Stunden zur Toilette ging und auch deren Bauch kleiner geworden war. Die danach befragte Angeklagte äußerte schließlich, eine Fehlgeburt im ca. vierten Schwangerschaftsmonat erlitten zu haben, worauf der hierüber informierte Arbeitgeber einen Notarzt rief, der einen Transport der Angeklagten in das Klinikum Deggendorf veranlasste. Dort wurde aufgrund einer Geburtsverletzung, eines Dammrisses, festgestellt, dass die Angeklagte entgegen ihrer Informationen von einem größeren reifen Kind entbunden hatte.

7Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass der Neugeborene in der Zeit von mindestens drei, wahrscheinlich aber sieben bis neun Minuten, erstickt bzw. durch Sauerstoffmangel schwer geschädigt wurde. Entweder sei durch das Liegen in der engen Toilettenschüssel der Thorax des Neugeborenen durch das eigene Körpergewicht so komprimiert worden, dass ein gleichzeitiges Verlegen der Atemwege die Atmung des Kindes behinderte, oder das Kind habe sich in der Toilettenschüssel mit den Atemöffnungen unter Wasser befunden. Durch sofortiges Herausnehmen des Kindes aus der Toilettenschüssel wäre es mit Sicherheit gerettet worden.

8Für die Angeklagte wäre durch ein sofortiges Nachsehen in der Toilettenschüssel erkennbar gewesen, dass der Neugeborene ohne sofortige Hilfe an der Gesundheit geschädigt werde oder gar versterben könne. Trotz ihres Zustandes und ihrer Empfindungen unmittelbar nach der Geburt hätte die Angeklagte dies auch erkennen können.

9Insoweit hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Angeklagte sich nach der unerwartet erfolgten Geburt in einem Zustand einer innerlichen Starre und Betäubung befunden habe. Sie habe Angst vor der Reaktion ihres Umfelds empfunden und sich verzweifelt und hilflos gefühlt. Sie sei depressiv und in ihrem Zeitgefühl beeinträchtigt gewesen.

102. Das Landgericht konnte sich vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht überzeugen. Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der Angeklagten das kognitive Element, also das Bewusstsein, dass das Liegenlassen in der engen Toilettenschüssel über mehrere Minuten zu einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Säuglings bis hin zu dessen Tod führen kann, gegeben war. Ob ihr die Todesgefahr für den Säugling tatsächlich bewusst geworden sei, habe die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben. Dass die Angeklagte den Tod des Säuglings billigend in Kauf genommen hätte, könne nach den Feststellungen der Kammer zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, eine fahrlässige Tatbegehung stelle „jedoch eine nicht bloß gleichwertige, sondern sogar wesentlich wahrscheinlichere Sachverhaltsalternative dar“ (UA S. 29 f.).

II.

11Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

121. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Eingreifen ist erst dann veranlasst, wenn dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. ). Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa ) oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. ).

13Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur , NStZ-RR 2016, 204) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. , NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher, aber kein ausschließlicher Indikator. Auch kann das Wissens- oder Willenselement des Vorsatzes im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist (vgl. , NStZ 2012, 151). Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements , NStZ 2008, 93 f.; vom – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; vom – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 188 Rn. 29; vom – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 und vom – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80, jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (, NStZ-RR 2016, 204; MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 StGB Rn. 67 mwN).

142. Die Beweiswürdigung ist bereits hinsichtlich des vom Landgericht bezweifelten Vorliegens des Wissenselementes nicht nachvollziehbar. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Angeklagte spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Kopf des Kindes während des Geburtsvorgangs zwischen den Beinen spüren konnte, wusste, dass sie ein Kind geboren hatte (UA S. 7). Damit hätte in den Blick genommen werden müssen, dass sich der Angeklagten aufdrängen musste, dass das Kind in die Toilettenschüssel gefallen war, zumal sie ein Plumpsen gehört hatte. Insoweit stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn das Schwurgericht davon ausgeht, dass (erst) durch ein sofortiges Nachsehen in der Toilettenschüssel für die Angeklagte erkennbar gewesen wäre, dass das Neugeborene in der Toilettenschüssel zum Liegen gekommen war und ohne sofortige Hilfe an der Gesundheit geschädigt werden oder gar versterben könnte (UA S. 7). Dass die Angeklagte dabei davon ausging, für den mit dem Kopf nach unten in die Toilettenschüssel gefallenen Neugeborenen sei die entstandene Situation ungefährlich, hat das Landgericht nicht festgestellt.

153. Auch die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zur Willenskomponente sind nicht frei von Widerspruch und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht vermochte zwar einen bedingten Tötungsvorsatz nicht auszuschließen (UA S. 29 f.), war aber offenbar auch von einer fahrlässigen Tatbegehung nicht überzeugt, wenn es eine solche als „nicht bloß gleichwertige, sondern sogar wesentlich wahrscheinlichere Sachverhaltsalternative“ angenommen hat (UA S. 30). Dabei verkennt die Schwurgerichtskammer, dass das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit weder eine Frage der Gleichwertigkeit noch der Wahrscheinlichkeit ist. Ein und dieselbe Rechtsgutsverletzung kann nicht zugleich vorsätzlich und fahrlässig geschehen (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 15 Rn. 2). Vielmehr wäre der Tatrichter gehalten gewesen, darzulegen, weshalb der mit dem Kopf voraus in den Tiefspüler gestürzte Neugeborene sich nach Auffassung der Angeklagten nicht in Todesgefahr befand und sie mit einem Überleben rechnen konnte, wenn sie ihn in dieser Lage für mindestens drei Minuten beließ. Außerdem hätte das Landgericht, nachdem es keinen bedingten Tötungsvorsatz festzustellen vermochte, zumindest prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht auch wegen einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1, 3 StGB) strafbar gemacht hat.

16Im Übrigen ist auf Grund der bezeichneten Ausführungen der Schwurgerichtskammer zu besorgen, dass diese überspannte Anforderungen an die für die Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende Gewissheit im Sinne einer nach den Formulierungen des Landgerichts nicht mehr gegebenen Gleichwertigkeit oder einer stärkeren Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2004, 238).

Graf                          Jäger                               Cirener

              Radtke                        Mosbacher

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:111016U1STR248.16.0

Fundstelle(n):
WAAAF-85682