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Auflösung einer von einer zweigliedrigen GbR gebildeten Ansparrücklage beim einzig verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger
Der Rechtsnachfolger wird zum „Steuerpflichtigen“ i. S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des UntStRefG 2008, wenn im Betrieb des Rechtsvorgängers eine Ansparabschreibung besteht und der Betrieb im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht (Bezug: § 7g EStG 2002 i. d. F. vor Inkrafttreten des UntStRefG 2008; § 731 BGB).
Im Urteilsfall bildete eine freiberuflich tätige Praxis in der Rechtsform einer GbR mit zwei Gesellschaftern und mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 2005 eine Ansparrücklage. Einer der beiden Gesellschafter schied zum aus. Der verbleibende Gesellschafter führte nach dem Ausscheiden die Praxis als Einzelunternehmen fort und konnte als Gesamtrechtsnachfolger die Ansparrücklage zulässigerweise fortführen. Gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. war eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folg...