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FG München Urteil v. - 3 K 3397/14 EFG 2016 S. 1648 Nr. 19

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG § 4 Nr. 12 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

Vermietung vom Eigentumswohnungen für eine Dauer von grundsätzlich maximal einer Woche an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution bei zusätzlichen weiteren Leistungen nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietungen ist nach der Rspr. des BFH und des EuGH unionsrechtskonform und eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Die Dauer der Grundstücksnutzung stellt ein Hauptelement eines Grundstücksmietvertrages dar. Bei nur kurzfristiger und gegenständlich beschränkter Nutzung fehlt ein Hauptelement eines solchen Mietvertrages.

2. Wenn eine Gebrauchsüberlassung von anderen wesentlichen Leistungen überlagert wird, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht.

3. Werden zahlreiche angemietete abgeschlossene Eigentumswohnungen unter Vereinbarung einer Tagesmiete in der Regel für maximal eine Woche ausschließlich an Prostituierte zur Ausübung der gewerblichen Prostitution weitervermietet, betreibt der Vermieter eine Internetseite, auf der sich die in den Wohnungen tätigen Prostituierten gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts potentiellen Kunden präsentieren können und die eine Kontaktaufnahme der Kunden mit den Prostituierten ermöglicht, und erbringt der Vermieter zudem weitere für eine Vermietung unübliche Leistungen (z. B. Meldung von Prostituierten bei der Polizei, Vorhalten von Festnetzanschlüssen in den Wohnung zur Ermöglichung einer anonymen Kontaktaufnahme durch die Freier), so liegen bei der gebotenen Gesamtwürdigung keine reinen Grundstücksvermietungen, sondern vertragliche Vereinbarungen eigener Art vor, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Leistung einer Grundstücksvermietung unterscheiden, so dass eine Steuerbefreiung dieser Leistungen nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht kommt.

4. Die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution stellt keine kurzfristige Beherbergung von bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen an Fremde i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG dar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1648 Nr. 19
YAAAF-85505

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