Vermietung vom Eigentumswohnungen für eine Dauer von grundsätzlich maximal einer Woche an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution
bei zusätzlichen weiteren Leistungen nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietungen ist nach der Rspr. des BFH und des EuGH unionsrechtskonform
und eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger
gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Die Dauer der Grundstücksnutzung stellt ein Hauptelement eines Grundstücksmietvertrages
dar. Bei nur kurzfristiger und gegenständlich beschränkter Nutzung fehlt ein Hauptelement eines solchen Mietvertrages.
2. Wenn eine Gebrauchsüberlassung von anderen wesentlichen Leistungen überlagert wird, kommt die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht.
3. Werden zahlreiche angemietete abgeschlossene Eigentumswohnungen unter Vereinbarung einer Tagesmiete in der Regel für maximal
eine Woche ausschließlich an Prostituierte zur Ausübung der gewerblichen Prostitution weitervermietet, betreibt der Vermieter
eine Internetseite, auf der sich die in den Wohnungen tätigen Prostituierten gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts potentiellen
Kunden präsentieren können und die eine Kontaktaufnahme der Kunden mit den Prostituierten ermöglicht, und erbringt der Vermieter
zudem weitere für eine Vermietung unübliche Leistungen (z. B. Meldung von Prostituierten bei der Polizei, Vorhalten von Festnetzanschlüssen
in den Wohnung zur Ermöglichung einer anonymen Kontaktaufnahme durch die Freier), so liegen bei der gebotenen Gesamtwürdigung
keine reinen Grundstücksvermietungen, sondern vertragliche Vereinbarungen eigener Art vor, die sich wesentlich von der steuerbefreiten
Leistung einer Grundstücksvermietung unterscheiden, so dass eine Steuerbefreiung dieser Leistungen nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst.
a UStG nicht in Betracht kommt.
4. Die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution stellt keine kurzfristige Beherbergung
von bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen an Fremde i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1648 Nr. 19 YAAAF-85505
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