NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
1§ 335a HGB in der Fassung für Geschäftsjahre, die nach dem enden, enthält im Wesentlichen die zuvor in § 335 Abs. 4, 5 und 5a HGB a. F. getroffenen Regelungen zur Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz im Ordnungsgeldverfahren (→ § 335 Rz. 0). Über diese redaktionellen Änderungen hinaus, gibt es in § 335a HGB eine inhaltliche Neuerung. In Abs. 3 wird die zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des zuständigen Landgerichts (Bonn) geregelt. Damit erhalten die Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit, in grundsätzlichen Rechtsfragen eine Klärung durch das Oberlandesgericht zu erreichen.
2Hat das Unternehmen seine gesetzliche Offenlegungspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, erfolgt durch das Bundesamt für Justiz
die Androhung von Ordnungsgelds unter Fristsetzung (→ § 335 Rz. 16),
die Festsetzung des Ordnungsgelds bei erfolglosem Verstreichen der Frist oder unbegründetem Einspruch (→ § 335 Rz. 21).
3Ist das Unternehmen mit
der Festsetzung des Ordnungsgeld,
der Abweisung eines Einspruchs oder Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,
der Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens
nicht einverstanden, so steht ihm als (weiteres) Rechtsmittel die Beschwerde zur Verfügung (Abs...