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Arbeitshilfe - Stand: 03.11.2016

Wohnungsgeberbestätigung – Muster

Gemäß §19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

NWB
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Nach dem bundesweit einheitlichen Meldegesetz, das seit November 2015 gilt, müssen sich Mieter, die in eine neue Wohnung umziehen, eine sog. Wohnungsgeberbestätigung von ihrem Vermieter ausstellen lassen.

Nach einem Umzug haben Mieter zwei Wochen Zeit, sich bei der für sie dann zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen sie u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Bei einem Umzug ins Ausland ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. In diesem Fall muss sich der Mieter von seinem ehemaligen Vermieter den Auszug bestätigen lassen.

Die Einhaltung der Regelungen ist als Ordnungswidrigkeit auch bußgeldbewehrt. Meldet sich der Mieter nach einem Umzug nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde, droht ihm eine Strafe von bis zu 1.000 Euro. Diese Strafe kann auch den Vermieter treffen. Dieser ist seinerseits verpflichtet, die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen auszustellen. Anschließend steht es ihm frei, diese dann entweder der zuständigen Behörde direkt zukommen zu lassen oder sie dem Mieter zu übergeben.

Mit der neuen Regelung sollen das Melderecht bundesweit vereinheitlicht und gleichzeitig Scheinanmeldungen...