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Arbeitsrecht | Pflicht zur Urlaubsgewährung – Ersatz nur bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers
Ist der Urlaubsanspruch (§ 1 BurlG) mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergegangen, entsteht ein entsprechender Ersatzanspruch hierfür nur dann, wenn zuvor ein rechtzeitiges Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers vorlag und sich der Arbeitgeber insoweit in Verzug befand. Denn wie sich aus der gesetzlichen Konstruktion des Urlaubs als Anspruch (§ 194 BGB) ergibt, ist der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet, einem Arbeitnehmer Urlaub zu erteilen. [i]Zum Urlaubsrecht in der Rechtsprechung Seel, NWB 10/2016 S. 715Das gilt auch mit Blick auf entsprechende europarechtliche Vorgaben.
In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist derzeit aber streitig, ob die Voraussetzungen des Verzugs für einen Ersatzanspruch vorliegen müssen: Während auch das LAG Schleswig mit Urteil vom - 1 Sa 321/15 dem Düsseldorfer Senat folgt, ha...