IFRS 15 C6

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

C6

Greift das Unternehmen auf einen der in Paragraph C5 aufgeführten praktischen Behelfe zurück, so hat es diesen in allen dargestellten Berichtsperioden konsistent auf alle Verträge anzuwenden. Darüber hinaus hat das Unternehmen anzugeben,

(a)

welche praktischen Behelfe es angewandt hat und

(b)

soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, in welcher Höhe sich die Anwendung jedes einzelnen praktischen Behelfs voraussichtlich auswirkt.

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GAAAF-85161