IFRS 15 C5

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

C5

Bei rückwirkender Anwendung dieses Standards nach Paragraph C3(a) kann das Unternehmen auf einen oder mehrere der folgenden praktischen Behelfe zurückgreifen:

(a)

für erfüllte Verträge muss das Unternehmen keine Anpassungen vornehmen, wenn diese

(i)

innerhalb desselben Geschäftsjahres beginnen und enden oder

(ii)

zu Beginn der frühesten dargestellten Periode bereits erfüllt waren,

(b)

bei erfüllten Verträgen, die eine variable Gegenleistung beinhalten, kann das Unternehmen den Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung ansetzen, anstatt die Höhe der variablen Gegenleistung in den Vergleichsperioden zu schätzen,

(c)

bei Verträgen, die vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden, muss das Unternehmen keine rückwirkende Anpassung gemäß den Paragraphen 20–21 vornehmen, um den Vertragsänderungen Rechnung zu tragen; stattdessen hat es in den nachstehend genannten Fällen die aggregierte Auswirkung sämtlicher vor Beginn der frühesten dargestellten Periode vorgenommen Änderungen zu berücksichtigen:

(i)

wenn es ermittelt, welche Leistungsverpflichtungen erfüllt und welche nicht erfüllt sind,

(ii)

wenn es den Transaktionspreis bestimmt, und

(iii)

wenn es den Transaktionspreis auf die erfüllten und nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen aufteilt,

(d)

in Bezug auf alle vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dargestellten Berichtsperioden ist das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Betrag des Transaktionspreises, der den verbleibenden Leistungsverpflichtungen zugeordnet wurde, anzugeben oder zu erklären, wann es mit der Erfassung dieses Betrags als Erlös rechnet (siehe Paragraph 120).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAF-85161