Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bill-and-hold-Vereinbarungen
B81
Damit ein Kunde im Rahmen einer Bill-and-hold-Vereinbarung die Verfügungsgewalt über ein Produkt erlangt, müssen neben der Anwendung der in Paragraph 38 enthaltenen Vorschriften alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
es muss ein wesentlicher Grund für die Bill-and-hold-Vereinbarung vorliegen (z. B. der Abschluss der Vereinbarung erfolgt auf Anfrage des Kunden),
das Produkt muss für sich genommen als dem Kunden gehörend identifiziert werden können,
das Produkt muss für die physische Übertragung auf den Kunden bereit sein und
das Unternehmen darf nicht die Möglichkeit haben, das Produkt selbst zu nutzen oder einem anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
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GAAAF-85161