Anhang B: Anwendungsleitlinien
Lizenzerteilung
Umsatz- oder nutzungsabhängige Lizenzgebühren
B63
Unbeschadet der Vorschriften der Paragraphen 56–59 darf das Unternehmen für umsatz- oder nutzungsabhängige Lizenzgebühren, die im Austausch für eine Lizenz an geistigem Eigentum zugesagt wurden, Erlöse nur dann erfassen, wenn (oder sobald) das spätere der beiden folgenden Ereignisse eintritt:
der Umsatz bzw. die Nutzung tritt ein und
die Leistungsverpflichtung, der die umsatz- oder nutzungsabhängigen Lizenzgebühren ganz oder teilweise zugeordnet wurden, wurde vollständig (oder teilweise) erfüllt.
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GAAAF-85161