IFRS 15 B42

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Optionen des Kunden für den Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen

B42

Nach Paragraph 74 hat das Unternehmen den Transaktionspreis auf Basis der relativen Einzelverkaufspreise auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen aufzuteilen. Ist der Einzelverkaufspreis der Option des Kunden für den Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen nicht direkt beobachtbar, hat das Unternehmen diesen Preis zu schätzen. Diese Schätzung muss dem Preisnachlass Rechnung tragen, den der Kunde erhält, wenn er die Option ausübt, und die beiden folgenden Faktoren berücksichtigen:

(a)

jeglichen Preisnachlass, den der Kunde erhalten könnte, ohne die Option auszuüben, und

(b)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Option ausgeübt wird.

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GAAAF-85161