Angaben
Bei Erfüllung oder Anbahnung eines Vertrags mit einem Kunden aktivierte Kosten
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Das Unternehmen hat alle folgenden Angaben zu machen:
die Schlusssalden der bei Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden (gemäß Paragraph 91 oder 95) aktivierten Kosten, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Vermögenswertkategorien (z. B. Kosten für die Vertragsanbahnung, Vorvertragskosten und Einrichtungskosten), und
die Höhe der Abschreibungsbeträge sowie alle etwaigen in der Berichtsperiode erfassten Wertminderungsaufwendungen.
Fundstelle(n):
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GAAAF-85161