Hat in einem Vorprozess des Leistungsberechtigten das Sozialgericht durch rechtskräftiges Urteil die Leistungspflicht für nachträgliche Leistungen nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 2 AsylbLG dem beklagten Leistungsträger und nicht dem dort beigeladenen weiteren Leistungsträger zugewiesen, weil der beklagte Träger nach § 44 Abs. 3 SGB X zuständig sei, so bindet dieses Urteil im späteren Erstattungsprozess die beteiligten Leistungsträger bei der Frage, wer im Sinne von § 105 SGB X zuständiger bzw. unzuständiger Leistungsträger war. Wegen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess des Leistungsberechtigten kommt es im Erstattungsstreit nicht darauf an, ob die Zuweisung der Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB X zutreffend vorgenommen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAF-85143
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.