BGH Beschluss v. - EnVR 23/13

Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Festlegung der Stromnetzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Entgeltbefreiung für stromintensive Kunden: Entscheidungserheblichkeit der rückwirkenden Ermächtigungsgrundlage für die StromNEV-Umlage

Gesetze: § 19 Abs 2 StromNEV, § 24 EnWG, § 90 EnWG, § 118 Abs 9 S 1 EnWG, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, Art 1 Nr 12a StromMWG vom

Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 57/12 (V) Beschluss

Gründe

1I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom   (BK-8-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2  StromNEV in der ab geltenden Fassung geregelt werden.

2Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze gerichteten Beschwerde entgegengetreten. Die Beteiligte zu 3, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, hat sich dem hinsichtlich des Hauptantrags angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze begehrt.

3Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte zu 3 mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

4Mit Beschluss vom (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfaltet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligte zu 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

5II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.

61. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ( Rn. 3 f.; Beschluss vom - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN).

72. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemessen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.

8Wie der Senat im Beschluss vom (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur unbegründet.

9Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten Ermächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungserheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.

103. Die Beteiligte zu 3 hat ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war.

114. Gründe dafür, der Bundesnetzagentur Auslagen der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich.

12III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg                      Strohn                           Grüneberg

                  Bacher                       Deichfuß

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR23.13.0

Fundstelle(n):
YAAAF-85087