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BBK Nr. 21 vom

Fallstricke bei den Betriebsgrößenmerkmalen des § 7g EStG

Falco Hänsch

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Betriebsvermögensgrenze von 235.000 € Bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt. In diesen Fällen kommt es auf den Gewinn nicht an. Auch die Bilanzsumme ist für die Betriebsvermögensgrenze nicht relevant.

[i]Minderung der Steuerrückstellungen durch IAB Wird die Betriebsvermögensgrenze nur wegen der durch einen Investitionsabzugsbetrag bedingten Minderung der Steuerrückstellungen überschritten, dürfen diese Rückstellungsminderungen unberücksichtigt bleiben. Der Steuerpflichtige hat jedoch dem Finanzamt die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.

[i]Nachträgliche Änderung des BetriebsvermögensBesondere Sorgfalt ist bei der Ermittlung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften erforderlich. Nicht selten wird bislang nicht erkanntes und bilanziertes Sonderbetriebsvermögen zur Gefahrenquelle. Auch bei nachträglichen Erhöhungen des Betriebsvermögens oder des Gewinns im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte stets auch an die Grenzen des § 7g EStG gedacht werden. Hier könnte eine vorschnelle Einigung hinsichtlich streitiger Sachverhalte oder Rechtsfragen mit der Betriebsprüfung zu einer nicht bedachte...