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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 513/14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 158, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 145, AO § 146, UStG § 22, UStDV § 63

PC-gestützte Kassenbuchführung eines Restaurants bei unterbliebener Vorlage der Programmierprotokolle der Registrierkasse und der Bedienungsanleitung nicht ordnungsgemäß

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Werden bei einer Betriebsprüfung eines Restaurants nicht die für die eingesetzte PC-gestützte Registrierkasse (im Streitfall: Dell D 886 2.6) erforderlichen Organisationsunterlagen wie z. B. die Bedienungsanleitung oder Programmierprotokolle, die mögliche nachträgliche Änderungen dokumentieren, vorgelegt, so liegt ein gravierender formeller Buchführungsmangel vor, der in seinen Auswirkungen auf die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Eröffnung der Schätzungsbefugnis dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichsteht.

2. Die Kassenbuchführung eines Restaurants ist nicht ordnungsgemäß, wenn u. a. mangels vorgelegter Organisationsunterlagen für die genutzte PC-gestützte Registrierkasse das Zustandekommen und die Zusammensetzung der jeweiligen Tagesendsumme nicht nachvollziehbar ist, z. B. welche Einzelbeträge in welcher Form in die Tagessumme eingeflossen sind, wenn trotz technischer Möglichkeit keine Einzelaufzeichnungen geführt worden sind, wenn ferner nicht nachvollziehbar ist, ob im Betrieb Storni und Retouren überhaupt stattgefunden haben, ob sie verbucht wurden, oder ob ggf. verbuchte Storni und Retouren die ausgewiesene Tagesendsumme beeinflusst haben, und wenn schließlich die Z-Bons keine fortlaufende Nummerierung und auch nicht Name und Anschrift des Geschäfts ausweisen.

3. Im Streitfall: Hinzuschätzung zu den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 20 %.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAF-85000

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