PC-gestützte Kassenbuchführung eines Restaurants bei unterbliebener Vorlage der Programmierprotokolle der Registrierkasse
und der Bedienungsanleitung nicht ordnungsgemäß
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Werden bei einer Betriebsprüfung eines Restaurants nicht die für die eingesetzte
PC-gestützte Registrierkasse (im Streitfall: Dell D 886 2.6) erforderlichen Organisationsunterlagen wie z. B. die Bedienungsanleitung
oder Programmierprotokolle, die mögliche nachträgliche Änderungen dokumentieren, vorgelegt, so liegt ein gravierender formeller
Buchführungsmangel vor, der in seinen Auswirkungen auf die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Eröffnung der Schätzungsbefugnis dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher
Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichsteht.
2. Die Kassenbuchführung eines Restaurants ist nicht ordnungsgemäß, wenn u. a. mangels vorgelegter Organisationsunterlagen
für die genutzte PC-gestützte Registrierkasse das Zustandekommen und die Zusammensetzung der jeweiligen Tagesendsumme nicht
nachvollziehbar ist, z. B. welche Einzelbeträge in welcher Form in die Tagessumme eingeflossen sind, wenn trotz technischer
Möglichkeit keine Einzelaufzeichnungen geführt worden sind, wenn ferner nicht nachvollziehbar ist, ob im Betrieb Storni und
Retouren überhaupt stattgefunden haben, ob sie verbucht wurden, oder ob ggf. verbuchte Storni und Retouren die ausgewiesene
Tagesendsumme beeinflusst haben, und wenn schließlich die Z-Bons keine fortlaufende Nummerierung und auch nicht Name und Anschrift
des Geschäfts ausweisen.
3. Im Streitfall: Hinzuschätzung zu den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 20 %.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAF-85000
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